Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und/oder Leistungen (Permatech als Auftragnehmer) § 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließliche und rechtsverbindliche Bestandteile aller Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und aller Werk- und Lieferverträge mit dem Auftragnehmer. Die Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ergänzungen, Abweichungen und sonstige Nebenabreden sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. § 2 Angebotsgrundlage, Vertragsabschluss (1.) Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und bis zur Annahme freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Auftragnehmer 2 Monate ab deren Zugang beim Auftraggeber gebunden. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. (2.) Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung dafür, dass außer den von ihm genannten bzw. dem Auftragnehmer erkennbaren Erschwernissen und Risiken keine Umstände vorhanden sind, die die Arbeitssicherheit betreffen, auf die Kalkulation besonderen Einfluss haben oder die Arbeiten erschweren könnten (z.B. Tiefergründungen von Fundamenten, Wasserhaltung, erschütterungs- oder explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden usw.). Treten während der Durchführung der Arbeiten Erschwernisse oder Behinderungen der genannten oder ähnlichen Art auf, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese umgehend zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nach vorheriger Fristsetzung durch den Auftragnehmer nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zu beseitigen und die ihm entstehenden Mehrkosten auf der Basis der anfallenden Personal-, Material- und Gerätekosten dem Auftraggeber zu berechnen. (3.) Stellt der Auftraggeber zur Unterstützung Personal ab, so steht er dafür ein, dass dieses werkskundig und qualifiziert ist. (4.) Sollten Sonntags- und Feiertagsstunden zu leisten sein, so hat der Auftraggeber die hierfür erforderliche Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen und dem Auftragnehmer die erteilte Genehmigung vor Arbeitsaufnahme schriftlich zu bestätigen. (5.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Angebote durch schriftliche Erklärungen zu widerrufen; der Widerruf kann nur erklärt werden, solange keine Annahme durch den Angebotsempfänger erfolgt ist. Ein Vertrag kommt nur durch Angebot und Annahme zustande. § 3 Preise, Preisänderungen (1.) Die Preise unserer Angebote verstehen sich jeweils in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2.) Bei Arbeiten nach Stundensätzen legen unsere Mitarbeiter arbeitstäglich die Stundenbelege für die geleisteten Stunden dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten auf der Baustelle zur Abzeichnung vor. Sind diese nicht an der Baustelle anwesend, so werden die Stundenbelege von unserem Einsatzleiter oder einer sonstigen Aufsichtsperson für diesen abgezeichnet und dem Auftraggeber übersandt. Der Einspruch über die Stundenrapporte hat gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich zu erfolgen. Diese Regelung gilt auch für etwa anfallende Erschwerniszulagen. (3.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die ursprünglichen Angebotspreise verändern. Dies gilt für folgende Fälle: - Tarifvertraglich vereinbarte Lohn- und Gehaltsänderungen - Steuererhöhungen und Anstieg der Sozialabgaben - Erhöhung der Einkaufs- und Beschaffungspreise um mehr als 10% gegenüber den Berechnungen, die dem Angebot zugrunde lagen - Veränderung der Energiekosten, geänderte Ein-/Ausfuhrgebühren oder anderer behördlichen Kosten. (4.) Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. § 4 Zahlungsbedingungen, Abschlagsrechnungen (1.) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. (2.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt seiner Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 90 % der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen Leistungen zu verlangen. Die einzelnen Abschlagszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der jeweiligen Abschlagsrechnung zu begleichen. Die Schlusszahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig. (3.) Werden vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte, - die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen, - noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen, - geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einräumung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Auftraggebers zu verlangen, - nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder - Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieselben Rechte hat der Auftragnehmer, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern und Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag dadurch gefährdet sind. (4.) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz. (5.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf deren ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. (6.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist. § 5 Termine und Ausführungsfristen (1.) Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die der Auftraggeber oder Dritte zu vertreten haben, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen. Auftragnehmer und Auftraggeber sind verpflichtet, den Vertrag entsprechend anzupassen; insbesondere die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern. (2.) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Brennund Betriebsstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Transportstörungen und sonstige weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände gleich. (3.) Sofern die vorhergesehenen Termine aus Gründen nicht eingehalten werden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat ihm der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber für diejenigen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die der Auftragnehmer bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht hat. Der Schadenersatz ist auf 5 % des Wertes der nicht erbrachten Leistungen begrenzt, es sei denn, der Auftragnehmer haftet wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 6 Eigentumsübergang (1.) Die gesamten im Rückbau-/Demontageobjekt befindlichen wieder zu verwendenden oder verwertbaren Teile gehen mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück in das Eigentum des Auftragnehmers über, wenn es keine anderen vertraglichen Regelungen gibt. Dies gilt nicht für zur Verfüllung von Baugruben im Rückbauobjekt wieder zu verwendendes Material oder für umweltgefährdende oder belastete Stoffe und Sondermüll. (2.) Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelner Teile des Objektes oder die Verwertung des gesamten Objektes zugrunde. Der Auftraggeber ist nach Besichtigung und Aufmaß des Rückbauobjekts durch den Auftragnehmer nicht mehr berechtigt, verwertbare Teile aus dem Rückbauobjekt zu entfernen. (3.) Werden nach Besichtigung und Aufmaß verwertbare Teile aus dem Objekt entfernt, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Angebot oder vom Auftrag zurückzutreten oder wahlweise eine Entschädigung in Geld zu verlangen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Rückgabe der verwertbaren Teile zu setzen. § 7 Technische Ausführung (1.) Der Auftrag wird unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der öffentlichen und betriebsinternen Sicherheiten, des Arbeitsschutzes sowie der Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften und Behörden ausgeführt. (2.) Die technische Abwicklung erfolgt auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten bzw. aufgelisteten Unterlagen (Pläne, Positionen, Leistungsumfänge usw.). Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Informationen zu erteilen sowie schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur sicheren Arbeitsdurchführung benötigt werden. (3.) Umweltbelastende und -gefährdende (kontaminierte) Stoffe, deren Beseitigung bei der Durchführung der Arbeiten erforderlich wird, müssen vom Auftraggeber vor Auftragserteilung in Art und Umfang mitgeteilt werden. Die ordnungsgemäße Beseitigung dieser Stoffe ist nicht Gegenstand unseres Angebots, sofern dort nicht ausdrücklich Gegenteiliges gesagt wird. § 8 Abnahme Nach angezeigter Fertigstellung werden die Arbeiten innerhalb von 10 Tagen vom Auftraggeber abgenommen. Die Abnahme kann formfrei oder stillschweigend erfolgen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Werk ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird. § 9 Gewährleistung (1.) Macht der Auftraggeber zu Recht Mängel geltend, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder eine Nachbesserung durchzuführen oder aber einer angemessenen Herabsetzung der Vergütung zuzustimmen. Der Auftraggeber kann eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen, falls die vom Auftragnehmer durchgeführte Nachbesserung nicht zu dem gewünschten Erfolg führt. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für die mittelbare und/oder Folgeschäden, soweit nicht der eingetretene Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten vom Auftragnehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. In jedem Fall ist die Schadenshaftung des Auftragnehmers für Leistung gemäß § 10 dieser AGB beschränkt. (2.) Dem Auftraggeber stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn 1. der Auftraggeber ohne vorherige Genehmigung durch den Auftragnehmer Mängel selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, 2. der Auftraggeber die Durchführung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer verweigert, 3. Objekte in Betrieb genommen werden, bevor der Auftragnehmer Gelegenheit hatte, den an diesen Objekten geltend gemachten Mangel zu besichtigen, 4. der Mangel seine Ursache in einer fehlerhaften Anweisung durch den Auftraggeber hat bzw. auf ungeeignetes, vom Auftraggeber beigestelltes, Material zurückzuführen ist. (3.) Andere Ansprüche als Mängelgewährleistungsansprüche müssen dem Auftragnehmer sofort nach Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abnahme schriftlich mitgeteilt werden. Auch für solche Ansprüche beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers maximal auf die Summen, die sich aus dem nachfolgenden § 10 ergibt. § 10 Haftung Der Auftragnehmer haftet für Schadenersatzansprüche jedweder Art, auch für solche aus unerlaubter Handlung, nur nach folgender Maßgabe: Die Ersatzpflicht ist auf die Leistungen beschränkt, die innerhalb des Deckungsbetrags der Haftpflichtversicherung liegen. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung beträgt bei - Personen- und Sachschäden € 10.000.000,00 - Bearbeitungsschäden/Tätigkeitsschäden € 1.000.000,00 - Umwelthaftpflicht € 10.000.000,00 Vertragliche oder gesetzliche Schadenersatzansprüche bestehen nur für den Fall, dass der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden vom Auftragnehmer durch mindestens grob fahrlässiges Verhalten verschuldet worden ist. § 11 Pflichten der Mitarbeiter des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Betriebsfrieden des Auftraggebers stören könnte. Die Arbeitnehmer des Auftragnehmers werden Stillschweigen über die im Rahmen der Auftragsdurchführung erlangten Kenntnisse über innerbetriebliche Vorgänge, Arbeitsbedingungen, Produktionsabläufe, Entlohnung und technische Vorgänge bewahren. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind angewiesen, die für den Auftraggeber geltenden Unfallverhütungs-, Sicherheits- und sonstige Schutzvorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer ist Mitglied der Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz, Mitgliedsnummer 322140020. § 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand (1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. (2.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und/oder Leistungen und Zahlungen ist Grenzach-Wyhlen. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für den Auftragnehmer zuständigen Gericht zu erheben. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. § 13 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.